Die Schulordnung (SOGYA) sagt zum Thema Bewertung in § 22 Absatz 6 unter anderem:
In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein:...
- die Bewertung der in ... Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
- die Bewertung der sonstigen Leistungen.
Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen. Der Fachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der ... Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülern und bei minderjährigen Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben.
In der Regel werden die beiden Teilbewertungen aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen einzelnen Notenpunkte gebildet. Die Halbjahrespunktzahl ergibt sich wiederum aus dem arithmetischen Mittel der beiden Teilbewertungen. Dem Fachlehrer bleibt es unbenommen, aus pädagogischen Gründen von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Die Ermittlung der zu erteilenden Notenpunkte erfolgt für gewöhnlich in Abhängkeit vom Anteil der erreichten Bewertungseinheiten. Als Grundlage dient dabei die Bewertungstabelle, der der Bewertungsmaßstab bei den schriftlichen Abiturprüfungen zugrundeliegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Tabelle nur dann Anwendung finden kann, wenn die gestellten Anforderungen auch denen im Abitur vergleichbar sind (also z. B. die 3 Anforderungsbereiche im geforderten Umfang präsent sind). Im begründeten Einzelfall kann der Fachlehrer auch davon abweichen.
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